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Strafvollstreckungsverjährung bei Steuerdelikten

Die Strafvollstreckungsverjährung bewirkt, dass eine rechtskräftig verhängte Strafe nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden darf. In der Praxis tritt diese Kombination der Steuerhinterziehung / Verjährung allerdings eher selten auf.

Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung

Verjährung EndeDie Verjährungsfrist bestimmt das Ende der strafrechtlichen Ahndungsmöglichkeiten. Eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung ist nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr möglich. Eine einheitliche Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung und weitere Steuerdelikte existiert allerdings nicht. Vielmehr ist zu zwischen verschiedenen Deliktsarten und der Begehungsform zu differenzieren. Außerdem sind verschiedene Arten der Verjährung bezogen auf die jeweiligen Verfahrensarten zu unterscheiden. Je nach Einordnung beträgt die Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung und weiteren Steuerdelikten zwischen 1 und 15 Jahren. Ohne Steuerhinterziehung ist die Verjährung auf maximal 4 Jahren begrenzt.

Beginn Verjährungsfrist Steuerhinterziehung

Verjährung BeginnDer Beginn der Verjährungsfrist bei einer Steuerhinterziehung oder einem anderen Steuerdelikt ist von zentraler Bedeutung für die korrekte Berechnung der Verjährung insgesamt. Nur wenn der exakte Verjährungsbeginn feststeht, kann auch das genaue Ende der Verjährungsfrist bzw. die Verjährung der Steuerhinterziehung als solcher berechnet werden. Der Beginn der Verjährung ist individuell zu ermitteln. Er hängt von der Art der Steuer (Veranlagungssteuer oder Fälligkeitssteuer) und der konkreten Begehungsform der Tat (Falscherklärung oder Nichterklärung bzw. aktives Tun oder passives Unterlassen, alternativ auch Schätzung) ab. Maßstab ist § 78a Satz 1 Strafgesetzbuch (StGB). Die Verjährung beginnt demnach mit der Beendigung der Tat. Wann eine Tatbeendigung vorliegt, variiert teilweise im Detail erheblich. 

Unterbrechung und Ruhen der Verjährung bei Steuerhinterziehung

Verjährung UnterbrechungDie Vorschriften zur Unterbrechung und zum Ruhen der Verjährung bei Steuerhinterziehung sowie zur zur Ablaufhemmung eröffnen den Strafverfolgungsbehörden wie z.B. der Steuerfahndung und den Gerichten weitreichende Möglichkeiten zur faktischen Verlängerung der Verjährungsfristen. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Unterbrechung des Verjährungsablaufs, da sie den Fristlauf nicht nur pausiert, sondern vollständig neu starten lässt. Vor allem bei besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung kann eine Strafverfolgung auch noch Jahrzehnte nach der Tat möglich sein. Steuerpflichtige und Verteidiger sollten daher die genauen Verjährungsmechanismen kennen, um eine optimale Verteidigungsstrategie entwickeln und umsetzen zu können.

Bannbruch gem. § 372 AO

Der Bannbruch ist in § 372 Abgabenordnung (AO) geregelt. Obwohl der Bannbruch gem. § 369 Abs. 1 Nr. AO ausdrücklich als Steuerstraftat benannt ist, ist er bei näherer Betrachtung eigentlich kein Steuerdelikt.

 

 

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