Die Verjährung bei Steuerhinterziehung tritt strafrechtlich frühestens in fünf Jahren ein. In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung beträgt die Steuerhinterziehungs-Verjährung fünfzehn Jahre. Je nach Verfahrensablauf kann sich die Verjährungsfrist auf bis zu 37,5 Jahre verlängern (absolute Verjährung). Bei der Berechnung der Verjährung ist darauf zu achten, dass der Verjährungsbeginn korrekt ermittelt wird. Dieser kann je nach Einzelfall, insbesondere je nach Steuerart und Verhalten des Betroffenen sehr unterschiedlich sein. Keinesfalls verjähren Steuerhinterziehungen bereits fünf Jahre nach Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums. Neben strafrechtlichen Verjährungsfristen sind weitere steuerliche Verjährungsfristen zu beachten.
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