Das Jahr 2015 beginnt mit schlechten Nachrichten für Selbstanzeigenwillige. Aufgrund einer Gesetzesänderung, die zum 01. Januar 2015 in Kraft trat, wird es zukünftig nicht nur schwieriger durch eine Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen, es wird auch deutlich teurer. Damit die Selbstanzeige trotzdem gelingt, haben wir für Sie die wichtigsten Änderungen nachfolgend zusammengefasst.
Trends Steuerstrafrecht
Am 29.10.2014 unterschrieben 50 Staaten zum Ende der Berlin Tax Conference die sogenannte "Berliner Erklärung", eine Vereinbarung zum automatischen internationalen Informationsaustausch. Dabei verpflichteten sich die Staaten dazu, ab September 2017 Daten zu Finanzkonten von Steuerpflichtigen, die in einem anderen Staat ansässig sind, an den betreffenden Staat zu übermitteln. Obwohl zu den Unterzeichnenden weder die Schweiz noch die USA gehören, stellt diese Vereinbarung eine bedeutende Entwicklung im internationalen Informationsaustausch dar und könnte dazu führen, dass das Bankgeheimnis bald Geschichte sein wird. Die Entdeckungsgefahr von Schwarzgeldkonten im Ausland wird sich hierdurch deutlich erhöhen. Sofern Kontodaten an die deutsche Steuerfahndung übermittelt und dadurch unversteuerte Konten von Steuerpflichtigen entdeckt werden, liegt ein Sperrgrund im Sinne des § 371 Abs. 2 AO vor, eine wirksame Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung ist dadurch ausgeschlossen.
Die aktuell vermehrt auftauchenden Steuer-CDs beinhalten in der Regel Daten über Auslandskonten, z. B. in der Schweiz und in Luxemburg und deren Kontoinhaber. Auf Grund dieser Daten leiten die Steuerfahndung und andere Strafverfolgungsbehörden häufig Steuerstrafverfahren ein. Diese Steuerstrafverfahren müssen nicht zwingend zu einer Verurteilung führen. Wie insbesondere auch die jüngere Entwicklung der Rechtsprechung und Stimmen der Literatur zeigen, können Betroffene in der Regel nicht alleine auf Grund von Steuer-CDs bestraft werden. Im Steuerverfahren, also für die Frage welche Steuern ggf. nachbezahlt werden müssen, gilt, dass oftmals eine Verjährung bereits nach vier Jahren und nicht wie in Fällen der Steuerhinterziehung erst nach 10 Jahren eintritt.
Der BGH lehnt zwischenzeitlich eine sogenannte Teilselbstanzeige ab. Der BGH ist der Ansicht, dass eine Selbstanzeige nur dann strafbefreiende Wirkung hat, wenn auch eine umfassende "Rückkehr zur Steuerehrlichkeit" erfolgt (s. BGH, 1 StR 577/09). Eine "Teilselbstanzeige", also nur die Bekanntgabe ausgewählter Hinterziehungssachverhalte, genügt für die Straffreiheit nicht mehr.
In den besonders schweren Fällen des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 - 5 der Abgabenordnung (AO), z.B. bei einer Steuerhinterziehung in großem Ausmaß, beträgt die Verjährungsfrist seit dem 25.12.2008 zehn Jahre, § 376 Abs. 1 AO. An der Verfassungsmäßigkeit dieser verlängerten Verjährungsregelung bestehen Bedenken.
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