Einzelne Fristen
1 oder 4 Jahre | 5 Jahre | 10 Jahre | 15 Jahre | |
Festsetzungs-verjährung ... | ohne Steuerhinterziehung, § 169 Abs. 2 AO | bei leichtfertiger Steuerverkürzung, § 169 Abs. 2 S. 2 Var. 2 AO | bei Steuerhinterziehung, § 169 Abs. 2 S. 2 Var. 1 AO | |
Strafverfolgungs-verjährung ... | bei einfacher Steuerhinterziehung, § 370 Abs. 1 AO, § 78 StGB | bei schwerer Steuerhinterziehung, §§ 370 Abs. 3, 376 AO | ||
Zahlungs- verjährung ... |
Steuerzahlung, § 228 AO |
Fristbeginn
Die Strafverfolgungsverjährung beginnt mit der Beendigung der Steuerhinterziehung. Der genaue Zeitpunkt ist abhängig von der betroffenen Steuerart. Beginn der Strafverfolgungsverjährung bei aktivem Handeln ist z.B. bei
- Einkommensteuer: Erstellung / Datum des Einkommensteuerbescheids
- Erbschaftsteuer: Ablauf der Anzeigepflicht des Erben, d.h. 3 Monate nach Erbfall (str.)
- Schenkungsteuer: Ablauf der Anzeigepflichten von Schenker und Beschenktem, d.h. 3 Monate nach Schenkung (str.)
Wenn keine Steuererklärung eingereicht worden ist und kein Steuerbescheid existiert (Unterlassen), wird zur Ermittlung des Beginns der Strafverfolgungsverjährung auf einen fiktiven Verlauf abgestellt. Entscheidend dabei ist, wann ein Steuerbescheid bei fristgerechter Abgabe der Steuererklärung voraussichtlich erlassen worden wäre. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt insoweit bei den jährlich wiederkehrenden Steuerarten (z.B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) auf das Ende der allgemeinen Veranlagungsarbeiten in dem entsprechenden Finanzamt ab. Dies ist regelmäßig etwa einenhalb bis eindreiviertel Jahre nach dem Ende des zu veranlagenden Zeitraumes, also z.B. für den Veranlagungszeitraum 01 zwischen dem 30.06. und 30.09.03.
Die Festsetzungsverjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Falls eine Steuererklärung eingereicht werden muss, beginnt die Festsetzungsverjährung mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO. Falls eine erforderliche Steuererklärung nicht abgegeben wird, beginnt die Festsetzungsfrist spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, indem die Steuer entstanden ist.
Neubeginn / Fristverlängerungen
Unter bestimmten Voraussetzungen beginnt die Strafverfolgungsverjährung erneut. Insgesamt kommt es dadurch ggf. zu einer deutlichen Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung. Grundlage sind verschiedene strafprozessuale Maßnahmen, welche gem. § 78c StGB zu einer sog. Unterbrechung der Verjährung führen. Maßgebliches Datum für den Neubeginn der Strafverfolgungsverjährung ist dann die jeweilige Maßnahme. Zu nennen sind z.B.
- Bekanntgabe der Einleitung eines Strafverfahrens
- Anordnung der Bekanntgabe der Einleitung eines Strafverfahrens
- erste Vernehmung als Beschuldigter
- richterliche Anordnung eines Durchsuchungsbeschlusses
- Erlass eines Strafbefehls
Weitere Gründe für den Neubeginn der Verjährung >
Auch bei der Festsetzungsverjährung kann es zu (teilweise deutlichen) Verlängerungen der Verjährungsfristen kommen. Maßgeblich dafür ist die sog. Anlaufhemmung. Diese bewirkt, dass der reguläre Fristablauf nicht eintritt, sondern die Festsetzungsfrist weiterläuft. Die Anlaufhemmung ist z.B. im Fall eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid oder der Anordnung einer Betriebsprüfung relevant. Insgesamt existieren eine Vielzahl möglicher Anlaufhemmungen, die ggf. individuell geprüft werden müssen.
Anwälte für Steuerstrafrecht
Verjährung der Steuerhinterziehung individuell prüfen und im Idealfall die Verjährung nutzen, um eine Strafe zu vermeiden. Die böhm anwaltskanzlei. ist eine Fachanwaltskanzlei für Steuerrecht mit Sitz in Berlin und seit über 20 Jahren im Steuerstrafrecht tätig. Die Website steuerdelikt.de betreiben wir fast genauso lange. Wir sind bundesweit aktiv und beraten persönlich, telefonisch oder per Video. In einer Vielzahl von Fällen haben wir Mandanten erfolgreich gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung verteidigt. Immer wieder können wir uns dabei auch auf eine eingetretene Verjährung der Steuerhinterziehung berufen. Allen unsere Aktivitäten liegen stets individuell entwickelte Verteidigungsstrategien u.a. unter Einbeziehung von Fragen der Steuerhinterziehung-Verjährung zugrunde, welche wir auf höchstem fachlichem Niveau umsetzen.
Mehr zu den Anwälten bei Steuerhinterziehung >