Wichtige Fristen
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1 oder 4 Jahre | 5 Jahre | 10 Jahre | 15 Jahre |
Festsetzungs-verjährung ... | ohne Steuerhinterziehung, § 169 Abs. 2 AO | bei leichtfertiger Steuerverkürzung, § 169 Abs. 2 S. 2 Var. 2 AO | bei Steuerhinterziehung, § 169 Abs. 2 S. 2 Var. 1 AO | |
Strafverfolgungs-verjährung ... | bei einfacher Steuerhinterziehung, § 370 Abs. 1 AO, § 78 StGB | bei schwerer Steuerhinterziehung, §§ 370 Abs. 3, 376 AO | ||
Zahlungs- verjährung ... |
Steuerzahlung, § 228 AO |
Weitere Verjährungsfristen und Einzelheiten >
Fristbeginn
Die Strafverfolgungsverjährung beginnt mit der Beendigung der Steuerhinterziehung. Der genaue Zeitpunkt ist abhängig von der betroffenen Steuerart und der jeweiligen Aktivität.
Beispiele:
- Einkommensteuer: Zugang des Einkommensteuerbescheid
- Erbschaftsteuer: Ablauf der Anzeige- und Erklärungpflicht des Erben, d.h. mind. 4 Monate nach Erbfall (str.)
- Schenkungsteuer: Ablauf der Anzeige- und Erklärungspflichten von Schenker und Beschenktem, d.h. mind. 4 Monate nach Schenkung (str.)
Mehr zum Fristbeginn >
Neubeginn / Fristverlängerungen
Unter bestimmten Voraussetzungen beginnt die Strafverfolgungsverjährung durch eine Unterbrechung erneut. Insgesamt kommt es dadurch ggf. zu einer deutlichen Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung. Grundlage sind verschiedene strafprozessuale Maßnahmen, welche gem. § 78c StGB zu einer sog. Unterbrechung der Verjährung führen. Maßgebliches Datum für den Neubeginn der Strafverfolgungsverjährung ist dann die jeweilige Maßnahme.
Zu nennen sind z.B.
- Bekanntgabe der Einleitung eines Strafverfahrens
- Anordnung der Bekanntgabe der Einleitung eines Strafverfahrens
- erste Vernehmung als Beschuldigter
- richterliche Anordnung eines Durchsuchungsbeschlusses
- Erlass eines Strafbefehls
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Anwälte für Steuerstrafrecht
Verjährung der Steuerhinterziehung individuell prüfen und im Idealfall die Verjährung nutzen, um eine Strafe zu vermeiden. Die böhm anwaltskanzlei. ist eine Fachanwaltskanzlei für Steuerrecht mit Sitz in Berlin und seit über 20 Jahren im Steuerstrafrecht tätig. Die Website steuerdelikt.de betreiben wir fast genauso lange. Wir sind bundesweit aktiv und beraten persönlich, telefonisch oder per Video. In einer Vielzahl von Fällen haben wir Mandanten erfolgreich gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung verteidigt. Immer wieder können wir uns dabei auch auf eine eingetretene Verjährung der Steuerhinterziehung berufen. Allen unsere Aktivitäten liegen stets individuell entwickelte Verteidigungsstrategien u.a. unter Einbeziehung von Fragen der Steuerhinterziehung-Verjährung zugrunde, welche wir auf höchstem fachlichem Niveau umsetzen.
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