Bei Schwarzgeld handelt es sich um unversteuerte Gelder. Die Erscheinungsformen und damit auch die Entdeckungsmöglichkeiten der Steuerfahndung sind vielfältig. Der Steuerfahndung und den sonstigen Stellen der Finanzverwaltung steht ein umfangreiches Instrumentarium zur Verfügung, um Schwarzgeld zu entdecken. Zunächst kann das Finanzamt Kenntnis von etwaigen Steuerdelikten durch (anonyme) Anzeigen oder durch Informationen des Betroffenen selbst erhalten. Daneben stellt die Steuerfahndung auch eigene Ermittlungen an und tauscht Informationen national und international mit verschiedenen Behörden und anderen Stellen aus. Schließlich existieren mehr oder weniger komplexe mathematisch-statistische Methoden zur Ermittlung unbekannter Steuerfälle. Viele der Methoden der Steuerfahndung sind von der Rechtsprechung anerkannt und können insoweit in Steuer- und Steuerstrafverfahren verwendet werden. Wie die Steuerfahndung arbeitet und Schwarzgeld entdeckt, wird nachfolgend dargestellt.
(Anonyme) Anzeigen
Strafanzeigen Dritter sind eine nicht unwesentliche Erkenntnisquelle der Steuerfahndung. Neben Anzeigen mit Namensnennung erfolgen auch des Öfteren anonyme Anzeigen. Soweit diese schlüssig sind und ein Mindestmaß an Detailangaben enthalten, geht die Finanzverwaltung derartigen Anzeigen nach und nimmt ggf. die Ermittlungen auf.
Typische Anzeigenerstatter können u.a. sein:
- der/die (Ex-)Geliebte
- der Ex-Ehepartner
- Nachbarn
- Arbeitnehmer, insbesondere nach Kündigungen
- Kollegen
- Geschäftskunden
- Familienmitglieder oder
- Freunde, jeweils typischerweise nach Streitigkeiten.
Informationen durch den Betroffenen
Die Steuerfahndung kann auch mittelbar oder unmittelbar vom Betroffenen selbst Informationen über Schwarzgelder erhalten. Vor allem im Zusammenhang mit den umfassenden steuerlichen (nicht: steuerstrafrechtlichen!) Mitwirkungspflichten sind verschiedene Konstellation denkbar, in welchen der Betroffene (regelmäßig unbewusst) der Finanzverwaltung Informationen übermittelt, aufgrund derer er anschließend strafrechtlich verfolgt wird. Anlässe sind etwa die unbewusste Informationsübermittlung bei einer Außenprüfung / Betriebsprüfung.
Diese Situationen sind vor allem auch deshalb besonders misslich, da dem Betroffenen aus steuerstrafrechtlicher Sicht umfassende Aussageverweigerungsrechte zur Verfügung stehen. Niemand muss sich im Rechtsstaat selbst belasten und einer Straftat bezichtigen. Deshalb ist hier eine besonders sorgfältige und sensible Prüfung angezeigt, bevor der Finanzverwaltung steuerstrafrechtlich ggf. relevante Informationen übermittelt werden.
Unter anderem die folgende durch den Betroffenen selbst übermittelte Informationen können steuerstrafrechtlich relevante Informationen beinhalten:
- Buchführung und Jahresabschlüsse
- Belege, z.B. Eingangs- und Ausgangsrechnungen
- Kontoauszüge, Depotunterlagen, Erträgnisaufstellungen etc.
- Mittelherkunftsnachweise
- (Unwirksame) Selbstanzeigen
Auf den letztgenannten Punkt sei nochmals ausdrücklich hingewiesen: ist eine Selbstanzeige unwirksam, hindert diese das Finanzamt nicht daran, die dadurch erhaltenen Informationen umfassend in einem Steuerstrafverfahren zu verwerten. Bei Bedarf werden auch weitere Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt. Besonders bedauerlich ist dies auch deshalb, da das Finanzamt regelmäßig erst durch den Betroffenen selbst von der Steuerhinterziehung Kenntnis erhalten hat. Deshalb ist an die Erstellung von Selbstanzeigen eine besonders große Sorgfalt anzulegen!
Eigene Ermittlungen der Steuerfahndung
Als Erkenntnisquelle der Finanzverwaltung nicht zu unterschätzen sind deren eigene, oft sehr systematisch durchgeführte Beobachtungen und Ermittlungen. Zunehmend kommen hierbei auch technische Hilfsmittel, insbesondere spezielle Software zum Einsatz, welche die Effizienz der Beobachtungen erheblich steigern.
Typische Methoden bei der Ermittlung steuerrelevanter Sachverhalte durch die Steuerfahndung und anderer Beteiligter der Finanzverwaltung sind etwa:
- Durchsuchungen und Beschlagnahmen
- Vernehmungen
- Kontoabfragen
- Auswertungen der Presse
- Beobachtung im Internet, z.B. Ebay
- Private / zufällige Entdeckungen des Steuerfahnders
(Behördlicher) Informationsaustausch
Behörden und andere Institutionen tauschen in nicht unerheblichem Umfang untereinander steuerrelevante Informationen aus. Teilweise sind diese sogar gesetzlich verpflichtet, die Steuerfahndung zu informieren, falls Erkenntnisse über eine (mögliche) Steuerstraftat vorliegen. In immer stärkerem Umfang erfolgt dabei auch ein internationaler Informationsaustausch mit ausländischen Behörden, insbesondere mit Finanzämtern und anderen Behörden innerhalb der EU und des EWR.
Häufige Methoden des Informationsaustausches sind u.a.:
- Allgemeine Kontrollmitteilungen
- Außenprüfung / Betriebsprüfung
- Zollfahndung
- Mitteilungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
- Mitteilungen bei Geldwäscheverdacht
- Mitteilungen bei Korruptionsverdacht
- Sonstige Mitteilungen von Behörden, Gerichten, Notaren, etc.
- Internationaler Informationsaustausch
Verprobungs-, insbes. mathematisch-statistische Methoden
"Unter Verprobung versteht man alle Rechenoperationen, die dazu geeignet sind, die Besteuerungsgrundlagen auf andere Weise als der Steuerpflichtige zu ermitteln, um so die sachliche Richtigkeit seiner Dokumentationsunterlagen zu überprüfen" (Tipke/Kruse, Seer, AO/FGO, Lfg. 123, Rn. 17 zu § 158 AO). Die Verprobung dient der Kontrolle der Buchführung und insbesondere der vom Steuerpflichtigen ermittelten Besteuerungsgrundlage. Sofern die Verprobung die Unrichtigkeit der Besteuerungsgrundlage ergibt, kann die Steuerfahndung grundsätzlich in einem zweiten Schritt eine Schätzung der Besteuerungsgrundlage vornehmen. Sowohl zur Verprobung als auch zur Schätzung werden allerdings dieselben Methoden verwendet.
Zur Feststellung von Steuerhinterziehungen durch eine Verprobung können insbesondere spezielle mathematisch-statistische Methoden eingesetzt werden. Unter Zugriff auf die digitalen Daten des Steuerpflichtigen und unter Einsatz spezieller Software kann die Steuerfahndung sehr schnell etwaige Unregelmäßigkeiten in der Buchführung feststellen. Üblicherweise werden vor allem Spesenabrechnungen, Kassen- und Fahrtenbücher mit diesen Prüftechniken analysiert. In diesen Bereichen treten erfahrungsgemäß häufiger Manipulationen auf.
Dem Steuerpflichtigen ist deshalb zu empfehlen, besonders in diesen Bereichen eine möglichst umfassende Dokumentation vorzuhalten, mit der eventuelle ermittelte Abweichungen erklärt werden können. Solche berechtigten Abweichungen sind in der Praxis immer wieder vorhanden. Zu denken ist etwa an Fehlkäufe, spezielle Marketingmaßnahmen wie Rabatt- oder Zugabeaktionen oder auch Jubiläumsverkäufe. Die entsprechenden Unterlagen sollten hierzu unbedingt archiviert werden.
Von besonderer Relevanz bei Betriebsprüfung und Steuerfahndung sind die folgenden Verprobungs- bzw. Schätzungsmethoden und mathematisch-statistischen Prüfverfahren: